OFD Nürnberg - Verfügung vom 09.01.1998
S 0480; siehe auch Rz. 9/98

OFD Nürnberg - Verfügung vom 09.01.1998 (S 0480; siehe auch Rz. 9/98) - DRsp Nr. 2008/83716

OFD Nürnberg, Verfügung vom 09.01.1998 - Aktenzeichen S 0480; siehe auch Rz. 9/98

DRsp Nr. 2008/83716

§ 240 AO Verwirkung von Säumniszuschlägen auf festgesetzte Haftungsansprüche

Der BFH hat durch den als Urt. wirkenden Gerichtsbescheid v. 25.2.1997 Az.: VII R 15/96, HFR S. 733 ff., entschieden, daß der Begriff „Steuer” in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO Haftungsansprüche nicht umfasse. Demgemäß entstehen bei rückständigen haftungsbeträgen keine Säumniszuschläge.

Nach Auskunft des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen ist beabsichtigt, in § 240 Abs. 1 AO eine Regelung aufzunehmen, daß auch bei Haftungsforderungen im Falle der Nichtentrichtung Säumniszuschläge verwirkt werden. Bis zu einer Gesetzesänderung ist jedoch nach der Entscheidung des BFH zu verfahren.