OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 17.03.2014
Kurzinfo ESt 10/2014

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 17.03.2014 (Kurzinfo ESt 10/2014) - DRsp Nr. 2014/80261

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 17.03.2014 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 10/2014

DRsp Nr. 2014/80261

§ 35 a EStG; Anwendungsschreiben vom 10.01.2014 (BStBl 2014 I S. 75) und Gewährung der Steuerermäßigung bei Einzug von Forderungen der Handwerksbetriebe durch Inkassobüros und durch Factoring-Unternehmen

Durch das BMF-Schreiben vom 10.01.2014 wurden die Regelungen zur Anwendung des § 35 a EStG überarbeitet.

Auf folgende Klarstellungen/Änderungen wird besonders hingewiesen:

1. Aufwendungen für Dienstleistungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (Rz 11, 12 und 14 des BMF-Schreibens)

Nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG sind auch Kosten für Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind und dem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen, begünstigt.

In Rz 11 wird ausgeführt, dass es sich um folgende Dienstleistungen handelt:

  • die Reinigung des Zimmers oder des Appartements

  • die Reinigung der Gemeinschaftsflächen

  • das Zubereiten der Mahlzeiten im Heim oder am Ort der dauernden Pflege

  • das Servieren der Mahlzeiten im Heim oder am Ort der dauernden Pflege

  • den Wäscheservice, soweit er im Heim oder am Ort der dauernden Pflege erfolgt.