Die in § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz NRW (HG NRW) genannten Hochschulen und Fachhochschulen sind gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 HG NRW Körperschaften öffentlichen Rechts.
Die Hochschulen sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) gem. §
Soweit die Hochschule Grundlagen- oder Eigenforschung betreibt, besitzt die Forschungstätigkeit hoheitlichen Charakter, weil sie der Hochschule eigentümlich und vorbehalten ist und die Ergebnisse erkennbar der Allgemeinheit zugute kommen.
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