OFD Münster - Verfügung vom 28.07.2009
S 2121 - 38 - St 22 - 33 (Ms)

OFD Münster - Verfügung vom 28.07.2009 (S 2121 - 38 - St 22 - 33 (Ms)) - DRsp Nr. 2009/80496

OFD Münster, Verfügung vom 28.07.2009 - Aktenzeichen S 2121 - 38 - St 22 - 33 (Ms)

DRsp Nr. 2009/80496

Steuerliche Behandlung beruflicher Fort- und Weiterbildungskosten des Arbeitsgebers

Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden (R 19.7 Abs. 1 Satz 3 LStR).

Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers im Sinne des R 19.7 Abs. 2 Satz 1 LStR kann aber auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer bezogen auf die infrage stehende Bildungsmaßnahme Rechnungsempfänger ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat. Insoweit hält die Verwaltung nicht mehr an ihrer seit dem 01.01.2008 vertretenen Rechtsauffassung fest, dass, soweit der Arbeitnehmer selbst Schuldner der Aufwendungen ist, die (teilweise) Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber immer steuerpflichtiger Arbeitslohn ist.