Im folgenden wird die Vfg. v. 13. 1. 1993 überarbeitet und aufgrund des neuen Erl. v. 31. 12. 1994 (BStBl I S.
1. Erbbauzinsen, die der Erbbauberechtigte für die fortwährende Nutzung des Erbbaugrundstücks an den Grundstückseigentümer entrichtet, können bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung nach § 10e (6) EStG wie SA abgezogen werden, soweit sie auf die Zeit vor Beginn der erstmaligen Nutzung entfallen (Tz. 93 i. V. mit Tz. 91 BMF 1994).
Erbbauzinsen, die für nach dem Bezug der Wohnung liegende Zeiträume gezahlt werden, können steuerlich nur im Rahmen des § 10e (6a) EStG berücksichtigt werden. Ein Abzug als dauernde Lasten i. S. des § 10 (1) Nr. 1a EStG scheidet aus (BFH-Urt. v. 24. 10. 1990,BStBl 1991 II S. 175).
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