Eine Vielzahl von Einspruchsverfahren im Zusammenhang mit der Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG ruhte bisher wegen Zweifeln am verfassungsgemäßen Zustandekommen dieser Vorschrift (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Die zugrundeliegenden Verfahren sind inzwischen durch Beschluss des BVerfG vom 15.1.2008 (Az. 2 BvL 12/01) sowie durch Aufhebung des BFH-Vorlagebeschlusses 14.03.2006 (BStBl II 2007, 793) erledigt (siehe hierzu auch das BFH-Urteil vom 22.08.2006, Az. I R 78/01). Zwar hat das BVerfG die Neufassung von § 8 Abs. 4 KStG für verfassungswidrig erklärt, mangels Evidenz dieses Verfassungsverstoßes ist die Vorschrift gleichwohl anwendbar. Die Bearbeitung der bisher ruhenden Einspruchsfahren kann mithin wieder aufgenommen werden; ausgenommen sind lediglich noch Fälle, die unter Hinweis auf das Verfahren I R 95/04 ruhen (vgl. hierzu Entscheidung des BFH v. 8.10.2008 über die Einholung der Entscheidung des BVerfG, Az. 2 BvL 2/09).
Zu den Aussagen des o. a. BMF-Schreibens gebe ich folgende ergänzende Hinweise:
1. Für das Vorliegen einer kommt es nach dem BMF-Schreiben vom 16.04.1999(BStBl 1999 I, 455) darauf an, ob im konkreten Einzelfall ein Branchenwechsel vorliegt: