Es sind vermehrt Fälle aufgetreten, in denen Verluste aus der Veräußerung von Optionsscheinen am letzten Handelstag nach § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG geltend gemacht werden, wobei die veräußerten Optionsscheine im Zeitpunkt der Veräußerung faktisch wertlos waren und nur ein symbolischer Veräußerungserlös (z. B. i. H. v. 0,001 € pro Optionsschein) erzielt wurde.
Die Veräußerung eines Optionsscheins fällt begrifflich unter § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG und ist, soweit sie innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung erfolgt, steuerbar.
Hiervon ist die Ausübung des Optionsrechts zu unterscheiden. Ein entsprechender Differenzausgleich führt zu einem steuerpflichtigen Ertrag gem. § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Ist in den Emissionsbedingungen die Lieferung des Basiswertes vorgesehen, zählen die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten des Optionsrechts zu den Anschaffungskosten des Basiswerts.
Der Verfall eines Optionsscheins ist dagegen einkommensteuerrechtlich unbeachtlich. Es liegt weder eine entgeltliche Übertragung i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor, noch sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfüllt. (BFH vom 19.12.2007,
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