Zur Behandlung von Darlehen einer Personengesellschaft an ihre Gesellschafter nehme ich wie folgt Stellung:
Ein Gesellschafter kann Mittel aus der Gesellschaft durch eine Entnahme zulasten seines Kapitalkontos oder auf schuldrechtlicher Basis, insbesondere durch Darlehensaufnahme, erlangen.
Eine Entnahme beeinflusst nicht die Höhe des Gesellschaftsgewinns, sondern über die Kapitalkontenverzinsung ggf. die Gewinnverteilung.
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