Der BFH hat mit Urt. v. 8. 11. 1995 (BStBl 1996 II S. 114) entschieden, daß im Rahmen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft zuvor vom Einzelunternehmer genutzte
Die anderslautende Bezugsvfg. v. 13. 3. 1995 S 7410 ist damit überholt und nicht mehr anzuwenden.
Dies führt jedoch nicht zu einer allgemeinen Anerkennung des Vorsteuerabzugs der aufnehmenden Gesellschaft in vergleichbaren Fällen. Dieser hängt nach Auffassung des BFH (a. a. O.) vielmehr davon ab, daß der vereinbarte Leistungsaustausch tatsächlich vollzogen worden ist. Die bloße Rechnungserteilung reicht hierzu nicht aus. Vielmehr muß sich die Übertragung der Sachwerte aufgrund weiterer Umstände ergeben, beispielsweise durch
die Erstellung einer Eröffnungsbilanz für die Gesellschaft und einer Abschlußbilanz für den Einzelunternehmer,
die Erstellung eines Inventarverzeichnisses,
Buchung auf den Kapitalkonten,
die Ermittlung der übertragenen Werte,
die Einbeziehung bei der Berechnung und Verteilung der stillen Reserven oder
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