Nach einer Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.09.2002 (IV B 3 - S 1301 RUM - 10/02) wurden die Vordrucke der rumänischen Finanzverwaltung zur Bestätigung einbehaltener rumänischer Quellensteuer für natürliche und juristische Personen bekannt gegeben. Die Formulare dienen der Bescheinigung der nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe b des deutsch-rumänischen Doppelbesteuerungsabkommens anzurechnenden rumänischen Steuern.
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