Aufgrund verschiedener Anfragen wird u.a. im Hinblick auf die Gesetzesänderungen zum 01.01.2004 zu folgenden Problemfällen wie folgt Stellung genommen:
Anspruchsberechtigte erhalten weiterhin Eigenheimzulage entsprechend der bisherigen Rechtslage, wenn im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile aufgrund eines vor dem 01.01.2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden oder im Fall der Herstellung mit der Herstellung des Objekts vor dem 01.01.2004 begonnen wurde (§
Zur Entscheidung der Frage, welche Fassung des
Beispiel
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