Die Zusatzförderung nach § 9 Abs. 4 EigZulG setzt voraus, daß der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf eines Gebäudes den nach der Wärmeschutzverordnung v. 16.8.1994 (BGBl I S. 2121) maximal zulässigen Jahres-Heizwärmebedarf um mindestens 25 % unterschreitet. Diese Voraussetzung ist durch die Vorlage eines Wärmebedarfsausweises (Muster A) nach § 12 der Wärmeschutz-VO nachzuweisen. Der Wärmebedarfsausweis ist dem zuständigen FA bis zur Bestandskraft des EigZulB vorzulegen. Erfolgt die Vorlage erst nach der Bestandskraft des EigZulB, so kann dieser gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO rückwirkend geändert werden.
Diese Auffassung hat das Bayer. Staatsministerium der Finanzen in einem Einzelfall vertreten. Die OFD bittet, entsprechend zu verfahren.