Betreuer können von Vormundschaftsgerichten bestellt werden, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Tätigkeit des Betreuers als gesetzlicher Vertreter ist die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten, welche die Betreuten krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr selbst in ihren rechtlichen Auswirkungen erfassen und allein verantwortlich wahrnehmen können. Als Betreuer fungieren meist ehrenamtlich tätige Familienangehörige. Diese erhalten für ihre Tätigkeiten Aufwandsentschädigungen, welche als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig sind (s. auch ESt-Kartei ST § 22 EStG Fach 5 Karte 2).
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