Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer bei bestehenden, bisher nicht dem Steuerabzug unterliegenden Kapitalerträgen durch Versicherungsunternehmen, soweit die Kapitalanlagen mit dem Einlagengeschäft bei Kreditinstituten vergleichbar sind, wie folgt Stellung genommen:
Auch bei Erträgen aus Beitragsdepots, Parkdepots, Ablaufdepots oder Kapitalisierungsgeschäften, die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden, besteht nach Einführung der Abgeltungsteuer bei Versicherungsunternehmen eine Pflicht zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer.
Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei Beitragsdepots, die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden, vom Steuerabzug Abstand genommen wird.
Ausstellung von Verlustbescheinigungen
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