Ab 2008 übt ein Leiharbeitnehmer nicht mehr zwingend eine Auswärtstätigkeit aus.
Nach R 9.4 Abs. 2
In diesem Fall können Fahrtkosten zur Tätigkeitsstätte in tatsächlicher Höhe für den gesamten Zeitraum als Werbungskosten anerkannt oder steuerfrei ersetzt werden; bei den Verpflegungsmehraufwendungen ist die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG zu beachten.
Beispiel 1
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