Die Gutachterausschüsse werden nach § 1 Abs. 1 der VO über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (VO Gut) für die Ermittlung von Grundstückswerten und sonstige Wertermittlungen für den Bereich jedes Katasteramtes als Einrichtung des Landes gebildet. Das Land als KöR unterliegt mit seinen Einrichtungen nur dann der KSt, wenn es einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) i. S. des §
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