OFD Magdeburg - Verfügung vom 10.06.1998
S 0130

OFD Magdeburg - Verfügung vom 10.06.1998 (S 0130) - DRsp Nr. 2008/83765

OFD Magdeburg, Verfügung vom 10.06.1998 - Aktenzeichen S 0130

DRsp Nr. 2008/83765

§ 30 AO Mitteilungen durch die Finanzämter an die Zulassungsstelle für Kraftfahrzeuge

Der Eigentümer bzw. Halter eines Fahrzeugs hat der zuständigen Zulassungsstelle jede Veränderung, Außerbetriebsetzung und Veräußerung des Fahrzeugs sowie Änderungen des Namens und der Anschrift des Fahrzeughalters unverzüglich anzuzeigen (§ 27 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO).

Erhält das FA im Besteuerungsverfahren Kenntnis von Tatsachen, die eine Meldepflicht nach § 27 StVZO begründen, so kann es die Zulassungsstelle hiervon grundsätzlich nicht unterrichten. Es besteht keine entsprechende gesetzliche Offenbarungsbefugnis (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO). Auch fehlt es an einem zwingenden öffentlichen Interesse i. S. des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO, da die Verletzung der Meldepflicht nach § 27 StVZO lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die Unterrichtung der Zulassungsstelle dient i. d. R. auch nicht der Durchführung des Besteuerungsverfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO).