1. Tritt aufgrund des Tods eines Stpfl. Gesamtrechtsnachfolge ein, gehen gem. § 45 Abs. 1 AO die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. In diesem Fall stellt sich die Frage, welches FA für die noch durchzuführenden ESt-Veranlagungen des Erblassers örtlich zuständig ist.
2. Nach dem BFH-Urt. v. 29.4.
3. Ist nur ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden, ist dessen Wohnsitz-FA gem. § 19 AO für die Einkommenbesteuerung des Erblassers zuständig. Ist dieses FA nicht mit dem Wohnsitz-FA des Erblassers identisch, tritt ein Zuständigkeitswechsel gem. § 26 Satz 1 AO ein. Die Steuerakten des Erblassers sind an das Wohnsitz-FA des Gesamtrechtsnachfolgers abzugeben. Dasselbe gilt, wenn mehrere Erben vorhanden sind und alle Erben im Bezirk desselben FA wohnen.
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