Mit Urteil vom 12.12.2002, C-324/00, hat der EuGH entschieden, dass die Vorschrift des § 8 a KStG dem Gebot der freien Niederlassung nach Art. 43 des EG-Vertrages entgegensteht.
Nach Erörterung auf Bundesebene wurde Folgendes zur Anwendung des § 8 a KStG auf offene Fälle beschlossen:
§ 8 a KStG findet nach Auffassung der Ländervertreter in allen nicht festgesetzten oder nicht bestandskräftigen Fällen grundsätzlich keine Anwendung mehr, wenn der Anteilseigner i. S. d. § 8 a Abs. 3 KStG von der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2 EG geschützt ist. Bis auf weiteres ist daher § 8 a KStG nicht mehr anzuwenden, wenn der zuvor bezeichnete Anteilseigner