Nach § 44 a Abs. 5 EStG ist ein Kapitalertragsteuerabzug bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 EStG nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm auf Grund seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer.
Holdinggesellschaften erfüllten nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 27. August 1997, BStBl 1997 II S. 817) bisher nicht die Voraussetzungen für die Abstandnahme vom Steuerabzug i. S. d. § 44 a Abs. 5 EStG, da die „Überzahlungssituation” nicht durch die Art der von ihnen ausgeübten Geschäfte bedingt war.
Auf Grund der Einführung der Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen und den Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen durch die Neufassung des §
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|