OFD Köln - Verfügung vom 27.02.1998
G 1422

OFD Köln - Verfügung vom 27.02.1998 (G 1422) - DRsp Nr. 2008/85961

OFD Köln, Verfügung vom 27.02.1998 - Aktenzeichen G 1422

DRsp Nr. 2008/85961

§ 8 GewStG Vereinbarung der Hinzurechnungsvorschriften in § 8 Nr. 7 S. 2 und § 12 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 GewStG mit dem Diskriminierungsverbot in Artikel 59 ff. EWGV

Das FG Münster hat mit Vorlagebeschl. v. 28. 7. 1997 die vorgenannte Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Frage der Unvereinbarkeit der Vorschriften in § 8 Nr. 7 S. 2 und § 12 Abs. 2 S. 2 GewStG mit EG-Recht stellt sich immer dann, wenn die Gegenstände von einem ausländischen, nicht der GewSt unterliegenden Gewerbetreibenden angemietet werden.

Beispiel: Die A-GmbH mietete ab dem 1. 5. 1996 eine Produktionsmaschine für monatlich 20 000 DM (netto) von einem niederländischen Leasingunternehmen, das in Deutschland keine Betriebsstätte unterhält.

Bei Ermittlung des Gewerbeertrags für 1996 sind die Mietzinsen zur Hälfte (8 × 20 000 × 50 %) nach § 8 Nr. 7 GewStG hinzuzurechnen. Nach § 8 Nr. 7 S. 2 GewStG könnte diese Hinzurechnung nur dann unterbleiben, wenn die Mietzinsen beim Vermieter der GewSt unterliegen würden. Dies ist aber nicht der Fall, da das niederländische Leasingunternehmen im Inland keine Betriebsstätte unterhält und daher nach § 2 Abs. 1 GewStG nicht der GewSt unterliegt.