Durch das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20.4.2009, BGBl 2009 I, 774, das am 24.4.2009 in Kraft tritt, wurde hinsichtlich der Entfernungspauschale rückwirkend ab VZ 2007 die bis VZ 2006 geltende Gesetzeslage wiederhergestellt. Dieses hat insbesondere zur Folge, dass bei allen Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, soweit sie die Entfernungspauschale übersteigen, und Kosten für einen Unfall, der sich auf dem Weg zur Arbeitsstätte/zum Betrieb oder auf dem Rückweg ereignet hat, wieder neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten/Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.
Soweit Steuerpflichtige nachträglich die Berücksichtigung der oben genannten Werbungskosten/Betriebsausgaben beantragen, lassen sowohl der alte (auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO gestützte) als auch der neue (auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO gestützte) Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Entfernungspauschale eine entsprechende Änderung der betroffenen Steuerfestsetzungen zu.
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