OFD Köln - Verfügung vom 20.02.1998
S 3014; s. auch NWB DokSt Rz. 4/99

OFD Köln - Verfügung vom 20.02.1998 (S 3014; s. auch NWB DokSt Rz. 4/99) - DRsp Nr. 2008/83952

OFD Köln, Verfügung vom 20.02.1998 - Aktenzeichen S 3014; s. auch NWB DokSt Rz. 4/99

DRsp Nr. 2008/83952

§ 138 BewG Feststellung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaft-/ und Schenkungsteuer ab 1.1.1986 und für die Grunderwerbsteuer ab 1.1.1997 (Bedarfsbewertung), Verfahrensrecht

Allgemeines

Grundbesitzwerte (§ 138 BewG) für wirtschaftliche Einheiten

□ des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
= land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwerte
□ des Grundvermögens = Grundstückswerte

sind nur festzustellen, wenn sie für die ErbSt/SchenkSt oder GrESt benötigt werden. Die Bewertungsstelle (BWST) hat somit nur dann eine Feststellung durchzuführen, wenn ein Bedarfswert angefordert wird.

Feststellungsverfahren

Grundbesitzwerte sind - unter sinngemäßer Anwendung der AO -Vorschriften, die für die Feststellung von EW des Grundbesitzes gelten, - gesondert festzustellen (vgl. § 138 Abs. 5 BewG).

Sind an dem Grundstück mehrere Personen beteiligt, ist die gesonderte Feststellung gem. § 179 Abs. 2 AO auch einheitlich durchzuführen. Der Wert der im ganzen zu ermitteln und auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen (vgl. § 3 BewG).

I. Gesonderte Feststellung

Die nachstehenden Erwerbsvorgänge führen zu einer gesonderten Feststellung der Grundbesitzwerte.

1. Schenkungsteuer