Es ist verstärkt zu beobachten, daß KöR ihre Betriebe gewerblicher Art unter den Voraussetzungen von Abschn. 5 Abs. 8-11a
In diesem Zusammenhang bittet die OFD zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des BFH (BStBl 1992 II, 432) hinsichtlich des Verlustrücktrags und Verlustvortrags dann Einschränkungen zu beachten sind, wenn das Verlustentstehungs- und das Verlustabzugsjahr nicht beide in die Zeit nach der Zusammenfassung der jeweiligen BgA fallen.
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