Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 wurde der bisherige Höchstbetrag für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung von 307.000 Euro auf 1 Mio. Euro angehoben. Die Spende muss nicht mehr anlässlich einer Neugründung der Stiftung geleistet werden, so dass auch Spenden in den Vermögensstock bereits bestehender Stiftungen (sog. Zustiftungen) begünstigt sind.
Der Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG ist nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vorzunehmen. Wird kein Antrag gestellt, gelten die allgemeinen Regelungen nach § 10b Abs. 1 EStG. Die Vermögensstockspende kann dann nach § 10b Abs. 1a EStG auf den Veranlagungszeitraum der Zuwendung und die folgenden 9 Veranlagungszeiträume vom Spender beliebig verteilt werden.
Vermögensstockspenden, die nicht innerhalb des 10jährigen-Abzugszeitraums nach § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG verbraucht wurden, gehen in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag nach § 10b Abs. 1 EStG über.
Die Vorträge von Vermögensstockspenden sind für jeden Ehegatten getrennt festzustellen.
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|