In seiner bisher ständigen Rechtsprechung knüpft der BFH hinsichtlich einer steuerlichen Berücksichtigung von eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen (Darlehen, Bürgschaft) als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG streng an die zivilrechtlichen Grundsätze zum Eigenkapitalersatzrecht an. Zur diesbezüglichen Bedeutung des so genannten Sanierungs- und Zwerganteilsprivileg nimmt die OFD wie folgt Stellung:
Durch Art. 10 Nr. 2 des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27.4.1998 (KonTraG, BGBl. 1998 I S.
„Erwirbt ein Darlehensgeber in der Krise der Gesellschaft Geschäftsanteile zum Zweck der Überwindung der Krise, führt dies für seine bestehenden oder neugewährten Kredite nicht zur Anwendung der Regeln über den Eigenkapitalersatz.”
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