Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass bei einem Krankenhaus, dessen Leistungen bis zum 31.12.2008 unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F. i. V. m. § 67 Abs. 2 AO umsatzsteuerfrei erbracht wurden, weil mindestens 40 % der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfielen, bei denen für die Krankenhausleistung kein höheres Entgelt als nach der
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