Durch den am 1.1.2007 erfolgten Beitritt Rumäniens in die Europäische Union hat sich auch die sozialversicherungsrechtliche Situation der in Rumänien ansässigen Personen, die eine Saisonarbeit in Deutschland ausüben, geändert (vgl. Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 22.1.2008 für den inländischen Arbeitgeber).
Beschäftigt ein inländischer Landwirt einen rumänischen Saisonarbeiter, so ist vom Landwirt zu prüfen, welche Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung für diesen bestehen. Wird seitens der Saisonarbeitskraft eine sog. Negativbescheinigung vorgelegt, so ist davon auszugehen, dass die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit gelten.
Legt die Saisonarbeitskraft dem Landwirt jedoch den Vordruck E 101 vor, so muss der Landwirt davon ausgehen, dass die rumänischen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherung Anwendung finden. In diesem Fall muss der deutsche Arbeitgeber bei der rumänischen Sozialversicherungsbehörde einen Antrag auf Registrierung stellen. Diesem Antrag ist eine vom deutschen Finanzamt ausgestellte Bestätigung über die Unternehmereigenschaft des Arbeitgebers in beglaubigter Übersetzung in rumänischer Sprache beizufügen.
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