Der BFH hat mit Urt. v. 8. 11. 1995,BStBl 1996 II S. 114, entschieden, daß ein Leistungsaustausch auch insoweit gegeben sein kann, als für das übertragene
Die Annahme eines Leistungsaustauschs setzt jedoch auch nach Auffassung des BFH voraus, daß dieser tatsächlich vollzogen wurde. Die bloße Rechnungsstellung begründet keinen Leistungsaustausch. Die tatsächliche Übertragung des
die Erstellung einer Eröffnungsbilanz für die Gesellschaft und einer Abschlußbilanz für den übertragenden Unternehmer,
die Erstellung eines Inventarverzeichnisses,
die Buchung auf den Kapitalkonten,
die Ermittlung der übertragenen Werte,
die Einbeziehung bei der Berechnung und Verteilung der stillen Reserven,
die Berücksichtigung bei der Auseinandersetzung im Fall der Auflösung der Gesellschaft.
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