Die Umsatzsteuerbefreiung der unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG) erfordert eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass die betreffende Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet.
Zu den unter § 4 Nr. 21 UStG fallenden Bildungsmaßnahmen gehören auch die von den Bundesagenturen für Arbeit (BA) geförderten Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Trainingsmaßnahmen i.S. der §§ 49, 85 und 97 SGB III. Sie sind nach Abschn. 112 Abs.
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