Die ESt-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob anhängigen Einspruchsverfahren zur Aufteilung des einheitlichen Kaufpreises für ein vom Veräußerer zu modernisierendes und sanierendes Objekt i. S. d. §
Das FG Thüringen hat in den drei o. g. Klageverfahren die Auffassung vertreten, dass nur dann nennenswerte Zweifel an der Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag bestehen, wenn der Grund und Boden und/oder die Altbausubstanz deutlich unter dem Einstandswert veräußert wurden.
Nach dem Erörterungsergebnis ist grundsätzlich nur noch in solchen Fällen eine vom Kaufvertrag abweichende Kaufpreisaufteilung vorzunehmen, in denen der Grund und Boden unter dem Bodenrichtwert und/oder die Altbausubstanz unter dem Einstandswert vom Bauträger/Initiator veräußert wurden. Ansonsten ist der Aufteilung zu folgen.
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