Zu der Frage, ob der Anspruch auf Minderung der Körperschaftsteuer 2002, der sich nach §
Nach dem grundsätzlich auf der Ebene der Gesellschaft für Ausschüttungen bis zum 31.12.2001 geltenden KSt-Anrechnungsverfahren galt für Ausschüttungen ein anderer Körperschaftsteuersatz als für einbehaltene Gewinne. Der Anspruch auf die KSt-Minderung auf Ausschüttungen, die den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprachen, bezog sich auf das Jahr, für das ausgeschüttet wurde (§
Durch die insoweit niedrigere KSt-Belastung erhöhte sich das Ergebnis des Jahres, für das ausgeschüttet wurde (§ 278 HGB).
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