OFD Koblenz - Verfügung vom 30.07.2002
S 2861 A- St 34 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 30.07.2002 (S 2861 A- St 34 1) - DRsp Nr. 2008/83267

OFD Koblenz, Verfügung vom 30.07.2002 - Aktenzeichen S 2861 A- St 34 1

DRsp Nr. 2008/83267

§ 37 KStG Körperschaftsteuerminderung i.S. des § 37 Abs. 2 KStG; hier: Zeitpunkt der Aktivierung des Anspruchs aus der Minderung in der Handelsbilanz

Zu der Frage, ob der Anspruch auf Minderung der Körperschaftsteuer 2002, der sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG infolge einer in 2002 beschlossenen und auch abgeflossenen Gewinnausschüttung für 2001 ergibt, handelsrechtlich bereits in der Schlussbilanz für das Geschäftsjahr 2001 einzubuchen und damit Bestandteil des Jahresergebnisses 2001 ist, bittet die OFD folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Nach dem grundsätzlich auf der Ebene der Gesellschaft für Ausschüttungen bis zum 31.12.2001 geltenden KSt-Anrechnungsverfahren galt für Ausschüttungen ein anderer Körperschaftsteuersatz als für einbehaltene Gewinne. Der Anspruch auf die KSt-Minderung auf Ausschüttungen, die den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprachen, bezog sich auf das Jahr, für das ausgeschüttet wurde (§ 27 Abs. 3 KStG a.F.). Die KSt für dieses Jahr war unter Berücksichtigung des Ausschüttungssteuersatzes zu ermitteln.

Durch die insoweit niedrigere KSt-Belastung erhöhte sich das Ergebnis des Jahres, für das ausgeschüttet wurde (§ 278 HGB).