OFD Koblenz - Verfügung vom 28.10.2002
S 2742 A - St 34 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 28.10.2002 (S 2742 A - St 34 1) - DRsp Nr. 2008/81888

OFD Koblenz, Verfügung vom 28.10.2002 - Aktenzeichen S 2742 A - St 34 1

DRsp Nr. 2008/81888

Organschaft: § 14 KStG; Gewerbesteuerumlage als verdeckte Gewinnausschüttung

Zu der Frage, welche Auswirkungen das BFH-Urteil vom 07.11.2001 (BStBl 2002 II S. 369) auf die körperschaftsteuerliche Behandlung von Gewerbesteuerumlagen hat, nimmt die OFD unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Der BFH hat in dem Urteil vom 07.11.2001 (a. a. O.) entschieden, dass in Fällen einer nur gewerbesteuerlichen Organschaft, bei der die Ermittlung der von den Organgesellschaften zu entrichtenden Gewerbesteuerumlage sich nach der sog. Belastungsmethode richtet, aus den BGH-Urteilen vom 22.10.1992 (IX ZR 244/91; DB 1993 S. 368) und vom 01.03.1999 (II ZR 312/97; DB 1999 S. 1706) bezogen auf das Streitjahr 1985 keine negativen Folgen zu ziehen sind. Die neueren Erkenntnisse des BGH, nach denen die Belastungsmethode grundsätzlich nicht anzuerkennen sei, weil sie i. d. R. nicht zu betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Belastungen der Organschaften führe, könne für das Streitjahr (noch) keine Bedeutung haben. Im Übrigen gäbe es seit den 60er Jahren steuerliche Verwaltungsanweisungen zur Anerkennung der Belastungsmethode (z.B. FinMin NRW vom 14.12.1964; DB 1965 S. 13), die nach Ergehen der BGH-Urteile nicht aufgehoben worden seien.