Nach Tz. 7 der Bezugsvfg. ist die Entschädigung eines sachverständigen Zeugen, nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) echter Schadenersatz (Abschn. 3 Abs. 8 UStR).
Das ZSEG wurde zum 01.07.2004 durch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) abgelöst. Abschn. 3 Abs. 8 UStR wurde ab 01.01.2005 dahingehend geändert, dass die Entschädigungen der Zeugen und der ehrenamtlichen Richter nach dem JVEG echter Schadenersatz sind. Die Vergütungen von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern nach Abschnitt 3 JVEG sind dagegen Entgelt für eine Leistung.