OFD Koblenz - Verfügung vom 21.11.2002
S 2233 A - St 31 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 21.11.2002 (S 2233 A - St 31 1) - DRsp Nr. 2008/82900

OFD Koblenz, Verfügung vom 21.11.2002 - Aktenzeichen S 2233 A - St 31 1

DRsp Nr. 2008/82900

§ 13 EStG Einkommensbesteuerung der nicht Buch führenden Landwirte; hier: Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2001/2002

Anlage: - 1 -

  • Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschl. der Inhaber von gemischten Betrieben (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2001 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2001/2002 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom 02.09.1998 - S 2233 A - St 31 2 -, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

  • In der Anlage sind die für das Wj. 2001/2002 gültigen Bebauungskosten-Richtbeträge enthalten. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Gerate sowie Weinbergsanlagen sind in diesen Beträgen nicht enthalten. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter nur gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen.

  • Soweit selbstausbauende Betriebe die Ausbaukosten (einschl. der Kosten für Flaschenfüllung und Ausstattung) nicht nachweisen, können die Aufwendungen neben den Bebauungskosten-Richtbeträgen mit folgenden Beträgen je Liter erzeugten Weins berücksichtigt werden (vgl. im Übrigen Tz. 2.2.2 der o. a. Rdvfg. vom 02.09.98):

    - bei Verkauf des Mostes 0,03 €/Liter
    - bei Ausbau zum Fasswein