OFD Koblenz - Verfügung vom 21.06.2002
S 2256 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 21.06.2002 (S 2256 A) - DRsp Nr. 2008/84815

OFD Koblenz, Verfügung vom 21.06.2002 - Aktenzeichen S 2256 A

DRsp Nr. 2008/84815

§§ 22, 23 EStG Private Veräußerungsgeschäfte (§§ 22 Nr. 2, 23 EStG); hier: Anschaffung durch Entnahme aus dem Betriebsvermögen

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 gilt auch eine Entnahme als Anschaffung i. S. des § 23 EStG mit der Folge, dass die Veräußerung eines entnommenen oder im Rahmen einer Betriebsaufgabe privatisierten Grundstücks innerhalb von 10 Jahren nach der Entnahme ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. dieser Regelung darstellt.

Wird ein Grundstück veräußert, das vorher aus einem BV in das Privatvermögen überführt worden ist, tritt an die Stelle der AK oder HK der Wert, mit dem das Grundstück bei der Überführung angesetzt worden ist (§ 23 Abs. 3 Satz 3 EStG i. d. F. des StBereinG i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG; Rz. 33 Satz 1 des BMF-Schr. v. 5.10.2000, BStBl 2000 I S. 1383, EStH Anhang 26a). Entsprechendes gilt für den Fall, in dem das Grundstück anlässlich der Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt worden ist (§ 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. mit § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG; Rz. 33 Satz 2), und zwar auch dann, wenn diese Überführung vor dem 1.1.1999 erfolgt ist (Rz. 1).

Hinsichtlich der Lösung der Frage, wie der Gesetzeswortlaut „tritt an die Stelle der oder HK der nach § Abs. Nr. 4 oder § Abs. angesetzte Wert” auszulegen ist, sind folgende Fälle zu unterscheiden: