Die Umsätze der Fahrschulen sind gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG und den Regelungen in Abschn. 112 Abs. 7
Es ist gefragt worden, ob sich die Anerkennung der Fahrschule als berufsbildende Einrichtungen nach den Vorgaben des Abschn. 112 Abs. 7
Hierzu bittet die OFD folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Die Anerkennung von Fahrschulen als berufsbildende Einrichtungen gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG entsprechend Abschn. 112 Abs.
Die entsprechenden Auszüge des BKrFQG sind im Anhang dargestellt.
Anhang
§ 4 BKrFQG
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