OFD Koblenz - Verfügung vom 16.10.1996
S 0130 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 16.10.1996 (S 0130 A) - DRsp Nr. 2008/83810

OFD Koblenz, Verfügung vom 16.10.1996 - Aktenzeichen S 0130 A

DRsp Nr. 2008/83810

§ 30 AO Auskunftserteilung an die Bewilligungsbehörden für Wohngeld

Nach § 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) i. d. F. der Bekanntmachung v. 1. 2. 1993 (BGBl I S. 183) wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens unter den im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen Wohngeld als Zuschuß zu den Aufwendungen für den Wohnraum gewährt. Die Höhe des Wohngeldes (Miet- oder Lastenzuschuß, § 2 Abs. 1 WoGG) richtet sich u. a. nach dem Einkommen des Antragstellers und der zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitglieder i. S. des § 4 WoGG (§§ 9 ff. WoGG). Wohngeld wird u. a. nicht gewährt, wenn das Familieneinkommen einen bestimmten Betrag übersteigt (§ 2 Abs. 2 WoGG) oder wenn ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied VermSt zu entrichten hat (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG).