Die Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse ist zulässig, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO). Eine solche Offenbarungsbefugnis enthält §
Danach haben die Gemeinden das Recht, sich über die für die Festsetzung der Realsteuern (§ 3 Abs. 2 AO) erheblichen Vorgängen bei den zuständigen FinBeh zu unterrichten. Zu diesem Zweck steht ihnen das Recht auf Akteneinsicht und auf mündliche und schriftliche Auskunft zu.
Darüber hinaus sind die Gemeinden berechtigt, durch Gemeindebedienstete an Außenprüfungen bei Stpfl. teilzunehmen, wenn diese in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben und die Außenprüfungen im Gemeindebezirk stattfinden (§
Die in dem beschriebenen Umfang wahrgenommenen Informations- und Teilnahmerechten der Gemeinden steht mithin das Steuergeheimnis nicht entgegen.
Hinweise: Zur Beteiligung der Gemeinden an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden vgl. Bp-Kartei der OFD Koblenz, Sonstiges/Z Karte 9.
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