OFD Koblenz - Verfügung vom 16.10.1996
S 0130 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 16.10.1996 (S 0130 A) - DRsp Nr. 2008/83794

OFD Koblenz, Verfügung vom 16.10.1996 - Aktenzeichen S 0130 A

DRsp Nr. 2008/83794

§ 30 AO Auskunftserteilung an Verwaltungsgerichte

1. Auskunftserteilung in steuerlichen Verfahren

In Fällen, in denen Verwaltungsgerichte Rechtsstreitigkeiten über Steuern und/oder steuerliche Nebenleistungen (§ 3 AO) zu entscheiden haben, stehen sie hinsichtlich der ihnen zu erteilenden Auskünfte den FG gleich. Den Verwaltungsgerichten können daher in Verfahren in Steuersachen (insbesondere Realsteuersachen, KiSt-Sachen) auf Ersuchen die für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte erteilt werden (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO). Auch sind ihnen die den Streitstoff betr. Unterlagen und Akten bzw. Aktenteile zu übersenden, wenn deren Vorlage gem. § 99 VwGO (entspricht § 86 FGO) verlangt wird.

Die Auskunftserteilung und die Urkunden- bzw. Aktenvorlage sind auch für Zwecke der Streitwertfestsetzung zulässig, wenn über die Höhe des Streitwerts in einem Verfahren in Steuersachen zu entscheiden ist.

2. Auskunftserteilung in anderen Verfahren