Nach R 139 Abs. 5
Die Fortführung des Betriebs hängt aber davon ab, daß dieser als Ganzes verpachtet ist, d. h., die wesentlichen Grundlagen des Betriebs müssen als einheitliches Ganzes verpachtet sein. Liegt diese Voraussetzung bei Beginn der Verpachtung nicht vor oder fällt sie während der Pachtzeit weg, liegt eine Betriebsaufgabe vor, ohne daß es einer entsprechenden Erklärung bedarf. Die stillen Reserven sind im Zeitpunkt der zwangsweisen Betriebsaufgabe nach §§ 16, 34 Abs. 1 und 2 EStG zu versteuern.
Der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe aufgrund Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (z. B. infolge Umbaus und grundlegender Umgestaltung der bisherigen Betriebsgebäude, bei Verpachtung an branchenfremde Pächter, Betriebseinstellung) ist oft nicht ohne weiteres aus den Steuererklärungen erkennbar.
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