Die Erschließung von Grundstücken ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde (§
Die Erschließung wird auf Kosten des Erschließungsträgers durchgeführt. Der Erschließungsträger ist vielfach Eigentümer der Grundstücke und Veräußert die erschlossenen Grundstücke an Bauwillige und überträgt - entgeltlich oder unentgeltlich - die Erschließungsanlagen und Straßengrundstücke an die Gemeinde.
Zur Erschließung gehören alle Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, Grundstücke an Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen anzuschließen, um sie städtebaulich nutzbar zu machen (vgl. Schrödter, Komm. z.
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