Zur Frage der stl. Behandlung der Leistungen, die ein sog. Verband der Teilnehmergemeinschaften im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens gegenüber den Teilnehmern gegen Gebühr erbringt, bittet die OFD folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
In Flurbereinigungsverfahren werden die beteiligten Grundstückseigentümer in einer Teilnehmergemeinschaft zusammengeschlossen, die die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahrnimmt, die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten sowie die erforderlichen Bodenverbesserungen durchzuführen hat. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die einzelnen Teilnehmergesellschaften können sich zur zweckmäßigen Erledigung ihre Aufgaben zu einem Dachverband zusammenschließen, der nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften tritt und deren Aufgaben durchführt. Auch dieser Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die ihm angehörenden Teilnehmergemeinschaften zu Beiträgen heranziehen.
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