OFD Koblenz - Verfügung vom 02.04.1998
S 2190 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 02.04.1998 (S 2190 A) - DRsp Nr. 2008/85556

OFD Koblenz, Verfügung vom 02.04.1998 - Aktenzeichen S 2190 A

DRsp Nr. 2008/85556

§ 7 EStG Anwendung des Wahlrechts nach R 43 Abs. 5 Satz 2 EStR 1996; hier: Ausübung des Wahlrechts durch einen Erwerber sowie Anwendung auf Veranlagungszeiträume vor 1996

Es ist die Frage gestellt worden, ob das Wahlrecht nach R 43 Abs. 5 Satz 2 EStR 1996 nicht nur von dem Bauherrn, sondern auch von dem Erwerber eines sanierten Gebäudes ausgeübt werden kann. Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:

Das Wahlrecht nach R 43 Abs. 5 Satz 2 EStR 1996, von nachträglichen Herstellungsarbeiten an einem vorhandenen Gebäude oder von der Herstellung eines anderen Gebäudes auszugehen, kann auch von dem Erwerber des sanierten Gebäudes ausgeübt werden. Entsprechendes gilt im Falle der Anschaffung einer Eigentumswohnung.

Es bestehen ferner keine Bedenken, das Wahlrecht nach R 43 Abs. 5 Satz 2 EStR 1996 auch für VZ vor 1996 anzuwenden.