OFD Koblenz - Verfügung vom 01.02.2002
Kurzinfo S 2248 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 01.02.2002 (Kurzinfo S 2248 A) - DRsp Nr. 2008/84524

OFD Koblenz, Verfügung vom 01.02.2002 - Aktenzeichen Kurzinfo S 2248 A

DRsp Nr. 2008/84524

Einkommensteuerliche Behandlung der beruflich tätigen Betreuer; hier: Anregung auf Aufnahme in die Liste der Katalogberufe gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder Aufnahme in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

In Abstimmung mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt zur estl. Behandlung der beruflich tätigen Betreuer Folgendes:

Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urt. v. 25.9.1999 - 1 K 472/98 - (EFG 1999 S. 1080) entschieden, dass die Einkünfte eines Berufsbetreuers zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Das Thüringer FG ist in seinem Urt. v. 27.9.2000 - IV 1485/98 - zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Berufsbetreuer eine sonstige selbständige Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausübt. Eine höchstrichterliche Rspr. zu dieser Problematik gibt es noch nicht. Allerdings wurde gegen das Urt. des Thüringer FG Revision beim BFH eingelegt. Das Aktenzeichen beim BFH lautet IV R 14/01. Eine Entscheidung steht noch aus.

Bis auf weiteres ist nach einem Beschl. der ESt-Referenten der Länder von gewerblichen Einkünften eines Berufsbetreuers auszugehen, um eine einheitliche Vorgehensweise bis zur Entscheidung über das anhängige Revisionsverfahren zu gewährleisten.

Einschlägige Einspruchsverfahren sind mit Zustimmung des Einspruchsführers gem. § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen. Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden.