OFD Kiel - Verfügung vom 29.02.1996
S 7179 A

OFD Kiel - Verfügung vom 29.02.1996 (S 7179 A) - DRsp Nr. 2008/91882

OFD Kiel, Verfügung vom 29.02.1996 - Aktenzeichen S 7179 A

DRsp Nr. 2008/91882

§ 4 Nr. 21 UStG Steuerbefreiung für Schulen und für die Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer

I. Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für Privatschulen oder andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen

Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen sind gem. § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei, wenn sie von einer Einrichtung erbracht werden, die im Falle des Buchst.

a) als Ersatzschule gem. Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt ist

Ersatzschulen sind Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schulen dienen sollen. Als Ersatzschulen kommen vor allen Dingen diejenigen privaten Unterrichtsanstalten in Betracht, die der Allgemeinbildung dienen und den öffentlichen Schulen und Hochschulen entsprechen. Hierunter fallen in Schleswig-Holstein z. B. die Freie-Waldorf-Schulen und Rudolf-Steiner-Schulen, die Schulen der dänischen Minderheit sowie die meisten Fachschulen im berufsbildenden Bereich.