OFD Kiel - Verfügung vom 18.06.1998
S 7168 A

OFD Kiel - Verfügung vom 18.06.1998 (S 7168 A) - DRsp Nr. 2008/91852

OFD Kiel, Verfügung vom 18.06.1998 - Aktenzeichen S 7168 A

DRsp Nr. 2008/91852

§ 4 Nr. 12 UStG Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereit hält

Mit Urt. v. 12. 2. 1998 (IStR 5/98 S. 144) hat der EuGH entschieden, die Dauer der Beherbergung stelle ein zulässiges Kriterium für die Unterscheidung zwischen der stpfl. und der steuerfreien Vermietung von Wohnraum dar. Er bestätigt die ständige Rechtsprechung des BFH, daß für eine Steuerbefreiung die Absicht vorliegen muß, Wohnraum für mindestens 6 Monate zu vermieten.

Der Gerichtshof teilt nicht die Zweifel des FG München, ob mit der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung nach Artikel 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie nur eine kurzfristige Beherbergung gemeint sein könne. Er betont, daß die Mitgliedstaaten bei der Definition der Gewährung von Unterkunft Gestaltungsspielraum haben. Deshalb dürfen Mietverträge, die für eine geringere Laufzeit als 6 Monate abgeschlossen werden, grundsätzlich besteuert werden, wenn diese Laufzeit auch der Absicht der Parteien entspricht. Im Einzelfall könne es auf die tatsächliche Dauer der Beherbergung ankommen, wenn die vertragliche Laufzeit nicht der wirklichen Absicht der Parteien entspricht.

Das EuGH-Urt. entspricht der in dem Verfahren vertretenen Auffassung der Bundesregierung.