Zur Frage, ob und in welcher Höhe ein Verzicht auf pauschalen Aufwendungsersatz für Unterkunft und Verpflegung nach § 10b Abs. 3 Satz 4 EStG als Spende anerkannt werden kann, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Nach § 10b Abs. 3 Satz 4 EStG kann auch der Verzicht auf einen pauschalen Aufwendungsersatz als Spende anerkannt werden, wenn dieser angemessen ist.
Als angemessen ist ein pauschaler Aufwendungsersatz für Unterkunft und Verpflegung in Höhe der Werte der jeweils gültigen Sachbezugs-VO anzusehen.
Die Anerkennung eines Verzichts auf Aufwendungsersatz als Spende für darüber hinausgehende Aufwendungen kommt nur gegen Einzelnachweis in Betracht.
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|