OFD Kiel - Verfügung vom 07.02.2003
S 0171 A- St 262

OFD Kiel - Verfügung vom 07.02.2003 (S 0171 A- St 262) - DRsp Nr. 2008/83275

OFD Kiel, Verfügung vom 07.02.2003 - Aktenzeichen S 0171 A- St 262

DRsp Nr. 2008/83275

§ 5 KStG Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Hochwasserkatastrophe im August 2002; Vereinfachter Spendennachweis

Im BMF-Schreiben vom 2. September 2002 - IV C 4 - S 0171 - 92/02, Körperschaftsteuerkartei, Karte H 5.7 zu § 5 KStG, findet sich eine Sonderregelung für nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaften, die nach ihrer Sitzung keine mildtätigen Zwecke fördern (z.B. Sportverein, Bildungsvereine, Kleingartenvereine oder Brauchtumsvereine).

Danach ist es unschädlich für die Steuerbegünstigung dieser Körperschaften, wenn die Spenden, die im Rahmen einer Sonderaktion empfangen worden sind, unmittelbar als Hilfe für die Opfer der Hochwasserkatastrophe 2002 verwendet werden.

Bezugnehmend auf den Erlass des Ministeriums für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein vom 26. November 2002 - VI 305 - S 2223 - 600 - weist die OFD darauf hin, dass ein vereinfachter Spendennachweis auf die in § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV genannten Fälle beschränkt ist.

Ein vereinfachter Spendennachweis für o.g. Körperschaften scheidet somit aus. Haben solche Körperschaften Spenden für die vom Hochwasser betroffene Bevölkerung gesammelt, ist für diese Spenden eine Zuwendungsbestätigung unter Bescheinigung von mildtätigen Zwecken auszustellen.