Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Frage Anwendung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG ergänzend zu Abschn. 100
Nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG mit dem Krankenhausbetrieb eng verbundene und damit umsatzsteuerfreie Umsätze nur anzunehmen sind, wenn sie für die Ausübung der Tätigkeiten, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen.
Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen (vgl. Abschn. 100 Abs. 1
Die Veräußerung von Anlagevermögen ist nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei (ggf. auch nach § 4 Nr. 28 UStG).
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